Anträge und Anfragen


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Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Beselich

Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung
für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Beselich

Der Antrag der SPD-Fraktion vom 11,05.2017 auf Änderung der Geschäftsordnung wird
geändert und wie folgt gefasst:


Die Gemeindevertretung beschließt die nachfolgende Änderung der Geschäftsordnung für die
Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Beselich in der Fassung vom
20.02.1995 mit 1. Nachtrag vom 12.12.2033 und 2. Nachtrag vom 23.01.2006:

1.) § 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung wird um die folgenden Sätze 2 und Satz 3 ergänzt
„Die Ladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse einschließlich aller notwendigen
Sitzungsunterlagen sind sämtlichen Mitgliedern der Gemeindevertretung unabhängig
davon zu übermitteln, ob sie selbst Mitglied des Ausschusses sind.“ § 5 der
Geschäftsordnung gilt entsprechend.

2.) § 32 der Geschäftsordnung wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:
„In informellen Ausschusssitzungen, die lediglich Informationszwecken zur
Vorbereitung einer Entscheidung der Gemeindevertretung dienen, haben alle
Gemeindevertreter ein Fragerecht. Soweit über den Informationscharakter hinaus eine Entscheidung oder Beschlussempfehlung an die Gemeindevertretung gefasst werden soll, ist ein geteilter Tagesordnungspunkt aufzunehmen, in dessen beratendem Teil sich ein Rederecht nur
im Rahmen von Abs. 1 ergibt. Über den informellen Charakter einer Ausschuss-/Teilausschussitzung entscheidet der jeweilige Ausschuss.“

Begründung:

Die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung dienen der Vorbereitung der
Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Mitglieder. In den Ausschusssitzungen werden
entscheidungserhebliche Informationen und Vorberatungen geführt, die für alle
Gemeindevertreter von Interesse und Bedeutung sind oder zumindest sein sollten. Es ist
daher notwendig, dass allen Gemeindevertretern die Ausschussunterlagen einschließlich der
Ladungen zu den Sitzungen zur Verfügung gestellt werden. Allein ein Verweis auf die
öffentliche Sitzungsladung reicht nicht aus, zumal einer solchen keinerlei Anlagen angefügt
sind.


Im Zuge der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen der Gemeindevertretung werden teilweise
Informationsveranstaltungen in den Rahmen von Ausschusssitzungen oder gar gemeinsamen
Sitzungen zwischen Gemeindevorstand und Ausschüssen gekleidet und ebenso teilweise mit
einem Verschwiegensheitsgebot ummantelt (siehe z.B. Stromnetzverträge, Straßenbeiträge,
etc.). Teilweise wurden in diesen Sitzungen Diskussionen darüber geführt, ob nicht
stimmberechtigte Gemeindevertreter im Rahmen von Ausschusssitzungen ein Rede-oder
Fragerecht haben sollen.


Insbesondere Ausschusssitzungen mit Informationscharakter geben nur dann einen Sinn,
wenn die Informationen allen Gemeindevertretern zur Verfügung stehen und ggf. durch Fragen
von allen Gemeindevertretern auch hinterfragt werden können.
Sinn und Zweck der Regelungsänderung/ergänzung ist nicht, allen Gemeindevertretern in den
Ausschusssitzungen ein Rede-oder Entscheidungsrecht zu verschaffen, Sinn ist in informellen
Sitzungen Fragen für alle Gemeindevertreter hinreichend zu klären, um auf diese Art und
Weise die Sitzungen der Gemeindevertretung von weiteren, vorab zu klärenden
Informationsnachfragen zu entlasten.


Zu den erhaltenen Anmerkungen ist zunächst festzustellen, dass die Regelungen der HGO
Vorgaben auch für die Geschäftsordnung einer Gemeinde treffen, diesen Vorgaben steht
jedoch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde und ihrer
Gremien gegenüber. Dieses Selbstverwaltungsrecht wird auch von der HGO akzeptiert in dem
in § 62 Abs. 5 der HGO ausdrücklich geregelt wird, dass „Im Übrigen bleiben das Verfahren
und die Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung vorbehalten“ (vgl. Schmidt/Kneip – Hessische Gemeindeordnung)..
Daraus ist zu schließen, dass die Gemeindevertretung in der Erstellung Ihrer
Geschäftsordnung nur insoweit gebunden ist, als das die HGO bestimmte Regelungen
gesetzlich vorschreibt und deren Grundstandart nicht unterschritten wird. So können z. B. nicht
von der HGO gesetzte Ladungsfristen verkürzt werden, neue Ordnungsmaßnahmen
geschaffen werden oder Besonderheiten hinsichtlich der räumlichen Tagung getroffen werden.
Zumindest problematisch könnte auch eine Ausweitung der Mitgliederzahl mit beratender
Stimme sein, der Antrag wird insoweit zum Ausschluss jeglichen rechtlichen Risikos
zurückgezogen. Über die Sinnhaftigkeit des Antragsteils sagt dies letztlich nichts aus.
Hinsichtlich der nunmehr noch aufrecht erhaltenen Anträge ist ein Widerspruch zu Regelungen
der HGO nicht zu erkennen, die Regelungen sind vom Inhalt des § 62 Abs. 5 Satz 2 HGO und
dem gemeindlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst. Dies umso mehr, als dass es
ausschließlich dem Ausschuss obliegt über den informellen Charakter einer Sitzung zu
entscheiden und damit das immanente Recht des Ausschusses in keinster Weise
beeinträchtigt wird.


Michael Jahn
Fraktionsvorsitzender

 

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